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  #1  
Старый 06.09.2008, 21:07
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По умолчанию Pendlerpauschale. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am 10.09.2008!!!!

<pre>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Mittwoch, 10. September 2008, 10:00 Uhr,
im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts,
Schlo?bezirk 3, 76131 Karlsruhe

die Normenkontrollantrage des Finanzgerichts Niedersachsen, des
Finanzgerichts des Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur
Pendlerpauschale.
Die Verhandlungsgliederung finden Sie im Anhang an diese
Pressemitteilung.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers fur die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstatte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer
Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkunften aus
nichtselbstandiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar
Gewerbetreibende.
</pre>
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  #2  
Старый 06.09.2008, 21:08
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<pre>Die vorlegenden Gerichte halten die Versagung des Werbungskostenabzugs
von Aufwendungen fur die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstatte fur
verfassungswidrig. Die Regelung sei mit der bereichsspezifischen
Auspragung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Einkommensteuerrecht
nicht vereinbar. Im Interesse der verfassungsrechtlich gebotenen
Lastengleichheit habe sich der Gesetzgeber entschieden, im
Einkommensteuerrecht die finanzielle Leistungsfahigkeit nach dem Saldo
aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den Erwerbsaufwendungen
andererseits zu bemessen (objektives Nettoprinzip). Mit der Streichung
des Werbungskostenabzugs fur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstatte
versto?e der Gesetzgeber gegen das Nettoprinzip. Trotz der privaten
Wahl des Wohnorts seien die Fahrtaufwendungen nicht dem Privatbereich
zuzuordnen; vielmehr seien sie allein beruflich veranlasst.</pre>
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  #3  
Старый 06.09.2008, 21:08
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<pre>Sie
gehorten deshalb zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips
abzugsfahigen Aufwendungen. Zudem habe der Gesetzgeber das mit der
Streichung der Pendlerpauschale eingefuhrte Werkstorprinzip nicht
folgerichtig umgesetzt. Denn sonstige Mobilitatskosten (z.B. bei
doppelter Haushaltsfuhrung) konnten weiterhin als Werbungskosten oder
in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung
genuge daruber hinaus im Fall beiderseits berufstatiger Ehegatten, die
an unterschiedlichen Orten beruflich tatig sind, nicht dem
Gleichheitssatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zum
Schutz von Ehe und Familie.</pre>
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