§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem auslandischen
Ehegatten eines Deutschen,
minderjahrigen ledigen Kind eines Deutschen
Elternteil eines minderjahrigen ledigen Deutschen zur Ausubung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewohnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fallen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 zu erteilen.
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