§ 1671 (BGB) Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen
die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorubergehend
getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das
Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen
Sorge allein ubertragt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1.
der
andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14.
Lebensjahr vollendet hat und der Ubertragung widerspricht, oder
2.
zu
erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Ubertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
(3) Dem Antrag
ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer
Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
В Вашем случае можно попробоват действовать в соответствии с выше указаным параграфом ГКС.
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