Eigentlich hat er vom Mangel Kenntnis gehabt und somit ist die Gewahrleitsung ausgeschlossen.
§ 442 BGB Kenntnis des Kaufers (1) Die Rechte desKaufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er beiVertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Kaufer ein Mangel infolgegrober Fahrlassigkeit unbekannt geblieben, kann der Kaufer Rechte wegendieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkaufer den Mangelarglistig verschwiegen oder eine Garantie fur die Beschaffenheit derSache ubernommen hat.
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