Vielmehr ist gema? den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf
abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau
ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer
24-jahrigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend
vollschichtig berufstatig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht
ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch fur die Zeit ab Januar
2008 gegenuber der neuen Ehefrau nachrangig.
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